
Die PRAXIS Der Kreditgewährung
Franz Hiebler
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Aufgrund der hande1srechtlichen Bestimmungen ist in Deutschland bereits seit 1897 jeder Kaufmann verpflichtet, Blicher zu ftihren und die Lage seines Verm6gens nach den Grund- satzen ordnungsmaEiger Buchftihrung (GoB) ersichtlich zu machen. Er muB auBerdem ge- mill 242 Abs. 1 des Hande1sgesetzbuches (HGB) flir den SchluB eines jeden Geschafts- jahres ein Inventar und eine Bilanz aufste11en.
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